Satzung
„Barfüßer-Förderkreis Kultur in Grünberg
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Barfüßer-Förderkreis Kultur“. Er ist beim Amtsgericht Gießen unter 21 VR 1535 Vereinsregister eingetragen.
2) Er hat seinen Sitz in Grünberg.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, allen Bewohnern und Gästen der Region Grünberg ein permanentes, kulturelles Programm zu möglichst geringen Kosten anzubieten. Das Programm ist vielfältig und bietet allen Schichten der Bevölkerung einen kulturellen Gewinn. Das Spektrum reicht von Musik, instrumental und Gesang, Sprechgesang und Kabarett, Schauspiel, Pantomime, Ballett, Folklore über Lesungen, die Bildende Kunst bis zur Technischen Kunst, z.B. Architektur und Vorträgen und Podiumsdiskussionen zu Kultur als Beeinflussung von Mensch und Natur.
§3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§4 Mitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
§4a Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
2) Juristische Personen (wie z.B. wissenschaftliche oder künstlerische Institutionen, Firmen, Verbände oder Körperschaften) können fördernde Mitglieder werden.
3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet sodann über den Antrag. Der Antrag hat Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift des Antragstellers sowie dessen Bankverbindung zu enthalten.
§4b Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres einzuhalten.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn
- a) es mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlich erfolgter Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den Rückstand nicht eingezahlt hat oder
- b) wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und üben in diesen das Stimm- und Wahlrecht aus. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied, egal ob ordentlich oder fördernd, jeweils nur eine Stimme. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Neu eingetretene Mitglieder können ihre Rechte erst wahrnehmen, wenn sie den Jahresbeitrag entrichtet haben.
2) Alle Mitglieder sind verpflichtet,
- a) den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- b) den Beitrag in voller Höhe rechtzeitig zu zahlen und
- c) dem Vorstand Änderungen der in § 4a Ziff. 3 genannten Daten mitzuteilen.
§6 Mitgliedsbeiträge
1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
2) Der Jahresbeitrag ist zum 01. April des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
3) Der Beitrag ist auch dann für das laufende Jahr voll zu zahlen, wenn ein Mitglied unterjährig eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.
4) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§7 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
2) Der Vorstand kann durch Beschluss Ausschüsse mit besonderen Aufgaben einrichten.
§8 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister und mindestens 1 Beisitzer.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, wobei die Beisitzer nicht vertretungsberechtigt sind.
§9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Umsetzung des Vereinszwecks,
- b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- e) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§10 Amtsdauer des Vorstands
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur wirksamen Neuwahl des neuen Vorstands im Amt.
2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3) Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen (Kooptation).
§11 Beschlussfassung des Vorstands
1) Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom Sitzungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
§12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
1) Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern sowie eines Ersatzkassenprüfers.
3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstands.
4) Die Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung bzw. von Satzungsänderungen und über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Obliegenheiten.
5) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
6) Von den Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift mit Teilnehmerliste angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§13 Die Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
2) Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied.
3) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmübertragung ist nicht möglich.
4) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Wahl der Vorstandmitglieder und Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
5) Zur Änderung der Satzung, insbesondere des Zwecks, oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6) Satzungsänderungen, die auf Anregung oder Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamts erfolgen müssen, können durch den Vorstand beschlossen werden und sind den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1) Die Auflösung kann nur durch eine besondere, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentliche Mitgliederversammlung mit der in § 13 Ziff. 4 genannten Mehrheit beschlossen werden.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands Liquidatoren. Jeweils zwei Personen vertreten gemeinsam.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Grünberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§15 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften (u. a. Bundesdatenschutzgesetz, DSGVO) personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert (wie z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung u. ä.).
2) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds fort.
3) Im Zusammenhang mit seinem Vereinszweck sowie satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder evtl. im Internet (Homepage, soziale Medien etc.) und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print und Telemedien sowie elektronische Medien.
4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
Die Satzung wurde am 13. Dezember 2018 neugefasst.
Der Vorstand „Barfüßer-Förderkreis Kultur“ in Grünberg.